AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Veranstaltungen des Bergwanderführers


gipfelkreuzmomente
Sebastian Speer
Eichholz 8a
87463 Dietmannsried
DEUTSCHLAND

 

Hinweis:  

Aus Gründen einer besseren Lesbarkeit wird nachfolgend jeweils nur die männliche Form verwendet, die weibliche und diverse Form ist dabei jeweils miteingeschlossen.

§ 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Sebastian Speer bzw. dem von ihm beauftragten qualifizierten Personal (im Folgenden „Bergwanderführer“ genannt) und dem Vertragspartner (im Folgenden „Gast“ genannt) zur Durchführung der gebuchten Reise bzw. Veranstaltung (im Folgenden „Veranstaltung“ genannt).

(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Vereinbarungen, soweit nicht anderweitige AGB oder diese AGB noch einmal explizit zwischen den Parteien vereinbart werden.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes gelten nur insoweit, als der Bergwanderführer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Gegenteilige oder abweichende Bedingungen des Gastes in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ansonsten nicht.

(4) Insoweit zwingend Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB) Anwendung findet, gilt dieses vorrangig. Für Reisen, die weniger als 24 Std. dauern und deren Preis 500.- € / Person nicht übersteigt gelten die Vorschriften für Pauschalreisen nicht. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf §651a Absatz 5 BGB.

§ 2 – Teilnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Teilnahme an der Veranstaltung ist die körperliche und geistige Gesundheit des Gastes, sowie ggf. die separat vereinbarten speziellen Anforderungen der jeweiligen Veranstaltung, ferner die Mitbringung der entsprechenden erforderlichen Ausrüstung, soweit diese nicht vom Bergwanderführer gestellt wird. Die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen wird vom Gast ausdrücklich zugesichert.

(2) Der Bergwanderführer ist berechtigt, zu Beginn oder während der Veranstaltung Gäste auszuschließen, die den unter § 2(1) genannten Anforderungen nicht entsprechen. Eine Erstattung der Veranstaltungsvergütung ist in diesen Fällen ausgeschlossen, sofern der Gast den Ausschlussgrund zu vertreten hat.

§ 3 – Vertragsabschluss und Leistungsumfang

(1) Mit der Anmeldung bietet der Buchende/die Buchende; nachfolgend Gast, Gipfelkreuzmomente Sebastian Speer verbindlich den Abschluss eines Pauschalreisevertrags an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme von gipfelkreuzmomente Sebastian Speer zustande.

(2) Die Anmeldung erfolgt auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden. Der Buchende hat für alle Vertragsverpflichtungen der Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.

(3) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch gipfelkreuzmomente Sebastian Speer zustande.

(4) Alle Veranstaltungen werden vom Bergwanderführer mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Bergwanderführers vorbereitet und durchgeführt. Der Bergwanderführer stellt dafür seine Dienste zur Verfügung. Ein darüberhinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere ein Touren- oder Gipfelerfolg oder subjektive Vorstellungen, die der Gast mit der Veranstaltung verbindet, sind ausdrücklich nicht vereinbart oder geschuldet. Ebenso wenig wird eine bestimmte Abfolge von Einzelleistungen geschuldet, oder ein bestimmter zeitlicher Rahmen der Veranstaltung vereinbart. Abweichungen von den Reisedaten, welche aufgrund örtlicher und/oder politischer Gegebenheiten eintreten können, werden vom Gast hingenommen, soweit dies zumutbar erscheint.

(5) Um die Sicherheit zu gewährleisten, ist der Bergwanderführer vor Ort zu Programmänderungen der Veranstaltung berechtigt, sobald Witterungsbedingungen, Lawinen- oder Steinschlaggefahr oder andere Gefahren, mangelnde Kondition oder weitere sicherheitsrelevante Aspekte dazu Anlass geben. Die endgültige Entscheidung trifft der Bergwanderführer.

§ 4 – Verhalten des Gastes, Versicherungsschutz

(1) Der Gast ist dazu verpflichtet, sich jederzeit so zu verhalten, dass er sich und andere Gäste oder Dritte nicht gefährdet und auf diese Rücksicht nimmt.

(2) Der Gast ist insbesondere verpflichtet, den Aufforderungen des Bergwanderführers zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit und derjenigen der anderen Gäste oder Dritter Folge zu leisten.

(3) Der Gast ist sich darüber im Klaren, dass die Veranstaltung mit Risiken und Gefahren verbunden ist und nimmt diese Risiken und Gefahren bewusst und mit vollem Einverständnis in Kauf. Der Gast ist sich dabei insbesondere darüber bewusst und nimmt es in Kauf, dass es zu Verletzungen, insbesondere bei Stürzen und daraus resultierenden – auch schwersten – Sach-, Personen- oder Vermögensschäden kommen kann. Gefahren und Risiken können sich insbesondere, aber nicht nur, aus den – häufig auch wechselnden – Witterungs- und Wegebedingungen sowie dem eigenen und dem Verhalten Dritter ergeben. Auch eine nicht ausreichende gesundheitliche Verfassung, mangelnde Kondition sowie Selbstüberschätzung oder unzureichende und nicht den für die Veranstaltung oder eine bestimme Übung vorausgesetzten Fähigkeiten des Gastes können zu einer Gefährdung der eigenen Person oder Anderen führen. Eine Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eine Gefahr. Der Gast ist während der Veranstaltung für sein Handeln und seine physische und psychische Eignung selbst verantwortlich.   Beeinträchtigungen jeder Art infolge mangelnder Eignung eines Teilnehmers oder infolge von Nichtbeachtung von Hinweisen können keine Pflichtverletzung des Bergwanderführers begründen.

(4) Der Gast wird den Bergwanderführer rechtzeitig über in seiner Person vorliegende Gesundheitsrisiken, insbesondere Krankheiten, Unverträglichkeiten und Allergien aufklären.

(5) Für den Gast resultiert aus dem Vertragsverhältnis mit dem Bergwanderführer kein Versicherungsschutz. Der Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Bergungs- und Rückführungskosten bei einem Unfall wird empfohlen. Es liegt in der Verantwortung des Gastes sich vor Antritt der Veranstaltung über Versicherungsmöglichkeiten zu informieren. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich und erfolgt ohne detaillierte Kenntnis der möglichen Versicherungsoptionen

§ 5 – Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten für die Leistungen die jeweils auf der Internetseite aufgeführten Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Falls eine Individualvereinbarung zum Preis geschlossen wurde, gilt diese.

(2) Veranstaltungen im Alpenraum:
Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung wie folgt sofort und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig:
• Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Veranstaltungspreises mit Rechnungszugang.
• Restbetrag spätestens 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn.

(3) Erfolgt der Vertragsabschluss und die Rechnungsstellung weniger als 30 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn, so ist die Vergütung mit Rechnungszugang und ohne jeglichen Abzug im Voraus fällig.

§ 6 – Leistungs- und Preisänderung

(1) Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Veranstaltungsvertrages (z.B. Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Bergwanderführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nach pflichtgemäßer Ermessensausübung des Bergwanderführers gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Änderungen, soweit sie dem Gast nicht unzumutbar sind, also in etwa vergleichbare Reiseleistungen oder um wenige Tage verschobene Reisedaten, werden vom Gast akzeptiert. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

(2) Der Bergwanderführer wird den Gast von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Falle einer erheblichen, den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung deutlich beeinträchtigenden Änderung einer wesentlichen Veranstaltungsleistung ist der Gast berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Bergwanderführer in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Gast aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte soll der Gast unverzüglich nach der Erklärung des Bergwanderführers über die Änderung der Leistung oder die Absage der Veranstaltung dem Bergwanderführer gegenüber geltend machen.

(3) Werden die bei Abschluss des Veranstaltungsvertrages bestehenden Steuern oder sonstige Abgaben wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren dem Bergwanderführer gegenüber erhöht, oder erhöhen sich die Preise für die Beförderung von Personen kann der Bergwanderführer den Preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Veranstaltungsvertrages kann der Preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Veranstaltung dadurch für den Bergwanderführer verteuert hat. Eine einseitige Erhöhung ist nicht zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin weniger als 20 Tage liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss schon eingetreten und bei Vertragsschluss für den Bergwanderführer vorhersehbar waren. Gast und Bergwanderführer werden jedoch in diesem Fall einen angemessenen Interessensausgleich verhandeln.

(4) Der Bergwanderführer behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Veranstaltungsvertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so erhöht sich der Veranstaltungspreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung:
a. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Bergwanderführer vom Gast den Erhöhungsbetrag verlangen.
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der im Rahmen der Veranstaltung gebuchten Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Bergwanderführer vom Gast verlangen.

(4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Veranstaltungspreises hat der Bergwanderführer den Gast unverzüglich zu informieren. Einseitige Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Veranstaltungsantritt sind unwirksam. Gast und Bergwanderführer werden jedoch auch in diesem Fall einen angemessenen Interessenausgleich verhandeln. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % ist der Gast berechtigt, ohne Gebühren vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Bergwanderführer in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Gast aus dem Veranstaltungsangebot anzubieten. Die vorgenannten Rechte kann der Gast nur unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung dem Bergwanderführer gegenüber geltend machen.

(5) Persönliche Umstände des Gastes oder äußere Umstände werden vom Bergwanderführer in die Ermessensausübung miteinbezogen.

§ 7 – Mindestteilnehmeranzahl

(1) Veranstaltungen werden nur durchgeführt, wenn eine zuvor ggf. festgelegte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, (i) dass sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung etwas anderes ergibt oder (ii) dass die Teilnehmer einen Aufpreis zahlen, der sich aus der geringeren Teilnehmeranzahl ergibt. Der Bergwanderführer wird die Teilnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl über die Möglichkeit der Zahlung eines Aufpreises und die konkrete Summe informieren.

(2) Wird die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht und es sind (i) oder (ii) im vorherigen Absatz nicht einschlägig, so ist der Bergwanderführer berechtigt, unter Einhaltung der in § 651 h Abs. 4 Satz 1 Nr.1 BGB genannten Fristen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Gast erhält seine auf den Veranstaltungspreis geleisteten Zahlungen nach dem Rücktritt zurück. Aufwendungen des Gastes, die im Vertrauen auf das Stattfinden der Veranstaltung getätigt wurden, werden nicht erstattet.

§8 – Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

(1) Der Gast wird vom Bergwanderführer vor Abschluss des Vertrages über die notwendigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften am Veranstaltungsort informiert. Voraussetzung ist, dass der Gast den Bergwanderführer rechtzeitig über alle relevanten Umstände, z.B. die eigene Staatsbürgerschaft, evtl. auch mehrere Staatsbürgerschaften, unaufgefordert aufklärt. Der Bergwanderführer verlässt sich dabei auf die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Quellen. Eine Haftung für deren Auskünfte sowie für kurzfristige Änderungen der Einreisebedingungen übernimmt der Bergwanderführer nicht.

(2) Der Gast hat sich vielmehr eigenverantwortlich über Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, insbesondere Impfvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen, insbesondere über die in seiner Person liegenden relevanten Umstände vor Veranstaltungsantritt selbst zu informieren.

(3) Der Bergwanderführer haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, oder für andere ggf. erforderliche behördliche Genehmigungen. Entsprechendes gilt für den Widerruf solcher Dokumente durch die ausstellende Behörde.

(4) Der Gast ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Vorschriften und Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch den Bergwanderführer bedingt sind.

§ 9– Rücktritt

(1) Der Gast kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform zu erklären und wird mit Zugang beim Bergwanderführer wirksam. Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden dem Gast die nachfolgenden Entschädigungspauschalen in Rechnung gestellt:
a. Veranstaltungen im Alpenraum:
– Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn EUR 60,00 Bearbeitungsgebühr. Sollte der Veranstaltungspreis unter EUR 240,00 sein, fallen 25% des Veranstaltungspreises an.
– Ab 29 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 14 bis 3 Tag vor Veranstaltungsbeginn 70 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 2 Tagen vor der Veranstaltung 90 % des Veranstaltungspreises.
– weniger als 24h vor Veranstaltungsbeginn fällt der volle Preis an (100 % Stornogebühren)
b. Veranstaltungen außerhalb des Alpenraumes:
– Bis 45 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 44 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 14 bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 48h vor Veranstaltungsbeginn und bei Nichtantritt 95 % des Veranstaltungspreises.

(2) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen stellt der Bergwanderführer, sofern er bei Vertragspartnern im Rahmen der Veranstaltung für den Gast in Vorleistung getreten ist (z.B. gegenüber einem Leistungsträger wie etwa einer Schiffs- oder Fluglinie), mindestens die jeweilig zu zahlende Entschädigungspauschale des Vertragspartners sowie angefallene angemessene weitere Kosten und Auslagen in Rechnung.

(3) Der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt dem Gast unbenommen.

(4) Als Zeitpunkt für diese Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung bei gipfelkreuzmomente Sebastian Speer.

§ 10 – Rücktritt durch gipfelkreuzmomente Sebastian Speer

(1) gipfelkreuzmomente Sebastian Speer kann wegen Nichterreichens der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten. Hierfür muss die Mindestteilnehmerzahl in der Reiseausschreibung hervorgehen. Gipfelkreuzmomente Sebastian Speer darf bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn für die Reise die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall erhält der Reisende bis dahin geleistete Zahlungen umgehend zurück. Auf die Regelungen zu den Rücktrittsfristen gemäß § 651h IV BGB wird verwiesen.

(2) Wetter- oder wasserstandsbedingte oder politisch bedingte Veranstaltungsabsagen vor Beginn der Veranstaltung unterliegen der ausschließlichen Entscheidung des Bergwanderführers. Ein Abbruch aus Sicherheitsgründen oder Änderungen vom geplanten Reiseverlauf wegen unvorhersehbaren bzw. nicht zu beeinflussbaren Umständen (z.B. ungünstige Bergverhältnisse, schlechte Witterungsbedingungen, Lawinengefahr) bleiben diesem ebenso vorbehalten.  Bei Absagen vor Veranstaltungsbeginn erhält der Gast bereits geleistete Zahlungen zurück. Aufwendungen des Gastes, die im Vertrauen auf das Stattfinden der Veranstaltung getätigt wurden, werden nicht erstattet. Bei einem kurzfristigen Abbruch erstattet der Bergwanderführer einen Teil der geleisteten Zahlungen zurück, in Höhe der Aufwendungen und Leistungen, die ihm durch den Abbruch erspart geblieben sind.

Möglich ist ein Abbruch ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reiseteilnehmer die Reise ungeachtet aller Abmahnungen erheblich weiter stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, so dass eine weitere Teilnahme für den Gipfelkreuzmomente Sebastian Speer-Vertreter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reiseteilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Geleistete Zahlungen des Gastes werden nicht zurückerstattet. Auf die gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.

§ 11 – Spesen

(1) Angemessene Kosten und Auslagen des Bergwanderführers, die im Rahmen der Veranstaltung anfallen, z.B. für Reisebuchungen, Mahlzeiten, Getränke, Beförderung oder Beherbergung, hat der jeweilige Gast zu tragen.

(2) Sollten an einer Veranstaltung mehrere Gäste teilnehmen, werden die Kosten aus § 11 (1) auf die Gäste zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dabei werden Anteile von Minderjährigen von ihren jeweiligen teilnehmenden Eltern/Erziehungsberechtigten übernommen.

§ 12 – Vertreterregelung

(1) Der Bergwanderführer ist dazu berechtigt, sofern er die Leistung nicht persönlich erbringen kann, einen für die jeweilige Veranstaltung geeigneten und qualifizierten Vertreter zu benennen.

§ 13 – Haftungsbeschränkung/ -ausschluss

(1) Der Bergwanderführer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Bergwanderführer haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden.  Soweit eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit eintritt, ist diese begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von EUR 1.000. Der vorstehende Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten nicht für den Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso gelten sie nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensabhängige Haftung oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. 

(3) Vorgenannte gilt auch für die Haftung des Bergwanderführers aufgrund der Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen vom Bergwanderführer.

(4) Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Gast und Veranstaltung. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

(5) Der Bergwanderführer haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil unserer Veranstaltungsleistungen sind. Der Bergwanderführer haftet jedoch

  1. a) für Leistungen, welche die Beförderung vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Veranstaltung zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Veranstaltung und die Unterbringung während der Veranstaltung beinhalten,
  2. b) wenn und insoweit für den Gast entstandenen Schaden die Verletzung von Hinweis- oder Organisationspflichten durch den Bergwanderführer ursächlich geworden ist


§ 14 – Ausschluss von Ansprüchen und Rechten

(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung muss der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung dem Bergwanderführer gegenüber unter der im Impressum der Internetseite des Bergwanderführers angegebenen Anschrift geltend machen. Erfolgt die Geltendmachung nicht fristgerecht, so ist der Gast mit den entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reise-/Veranstaltungsendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(3) Nach Ablauf der Frist kann der Gast Ansprüche gegen den Bergwanderführer nur geltend machen, wenn der Gast ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

§ 15 – Verjährung

(1) Die Ansprüche des Gastes aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Bergwanderführers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Bergwanderführers beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Bergwanderführers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Bergwanderführers beruhen.

(2) Alle übrigen Ansprüche des Gastes verjähren ebenfalls in zwei Jahren.

(3) Die Verjährung nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Veranstaltungsendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(4) Schweben zwischen dem Gast und dem Bergwanderführer Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder der Bergwanderführer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 16 – Aufrechnung

Der Gast kann nur mit einer solchen Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 17 – Datenschutz

(1) Sämtliche vom Gast übermittelten Daten werden vom Bergwanderführer unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet und – soweit es für den Vertragszweck erforderlich ist – an Dritte, z.B. Leistungsträger wie Hotels und Fluggesellschaften übermittelt. Insoweit kann sich der Gast zusätzlich mittels der Datenschutzerklärung auf der Internetseite https://gipfelkreuzmomente.de/datenschutz/ informieren.

(2) Alle personenbezogenen Daten sind gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, geschützt. Die personenbezogenen Daten, die der Gast zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.

§ 18 – Fotorechte

Fotos und Videos, die vom Bergwanderführer oder anderen Gästen im Rahmen der Veranstaltung gemacht werden, können allen Gästen zur Verfügung gestellt werden. Ebenso können diese Fotos und Videos für Werbezwecke auf der Homepage, in Printmedien oder auf Social Media verwendet werden. Einer solchen Nutzung durch den Bergwanderführer, kann durch schriftliche Mitteilung an diesen jederzeit widersprochen werden. Wenn keine Mitteilung erfolgt, geht der Bergwanderführer davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Die Rechte der Fotos und Videos liegen bei dem jeweiligen Fotografen.

§ 19 – Nutzungsrechte

Die vom Bergführer entwickelten Touren-Entwürfe unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung vom Bergwanderführer nicht genutzt oder vervielfältigt werden.


§ 20 – Gerichtsstand 

Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Kempten. 

§ 21 – Sonstige Bestimmungen 

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel selbst.

(2) Sollten einzelne Passagen auf Grund anderer Rechtsnormen ungültig werden, bleiben die restlichen Bestandteile der AGB wirksam

Stand dieser AGB: 06. Februar 2025

 

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